Körperschaft-, Einkommen- und Mehrwertsteuer / Reformvorhaben / Von Frauke Schmitz-Bauerdick LL.M.
Das Steuersystem Indiens steht vor einem Umbruch. Zentralstaat und die einzelnen Bundesstaaten bereiten intensiv wesentliche Änderungen des bislang hochkomplexen Steuerrechts vor. Bis dahin unterliegen Unternehmen mit Auslandskapital und Ausländer im Wesentlichen der bundestaatlichen Körperschaftsteuer, Einkommensteuer sowie Zoll und Central Sales Tax. Auf Ebene der Bundesstaaten wird unter anderem die Mehrwertsteuer sowie Grundsteuer und Stempelsteuer erhoben.
Steuerarten
Das indische Steuerrecht gilt aufgrund seiner hohen Regelungsdichte als äußerst komplex.
Sowohl die Zentralregierung als auch die einzelnen Bundesstaaten können Steuern erheben und einziehen. Die Zentralregierung zeichnet verantwortlich für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, den Zoll, die zentralen Verbrauchsteuern und die Central Sales Tax sowie eine Dienstleistungssteuer (Service Tax). Den einzelnen Bundesstaaten obliegt insbesondere die Erhebung der 2005 eingeführten Mehrwertsteuer (Value Added Tax (VAT)), der Grundsteuer und der Stempelsteuer.
Rechtsgrundlagen
Die Einkommensbesteuerung natürlicher und juristischer Personen unterliegt dem Income Tax Act 1961 (Gesetz Nr. 43/1961, im Folgenden: ITA), der durch die entsprechenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Finance Acts) im Februar eines jeden Jahres modifiziert wird. Konkretisiert werden die Vorgaben des ITA durch die Income Tax Rules 1962, die ebenfalls regelmäßig novelliert werden.
Körperschaftsteuer
Rechtsgrundlage der Besteuerung juristischer Personen ist der ITA. Die Art und Weise sowie die Höhe der Besteuerung sind abhängig davon, ob das Steuerobjekt ein inländisches oder ein ausländisches Unternehmen, also eine domestic company oder eine foreign company, ist. Als domestic company definiert Art. 2 Abs. 22A ITA eine indische Gesellschaft (Indian company) oder eine Gesellschaft, die die gesetzlich vorgesehenen Vorkehrungen getroffen hat, ihre Dividenden aus im Inland erzielten Gewinnen dort zu versteuern. Bei einer Indian company wiederum handelt es sich nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 26 ITA um eine Gesellschaft, die erstens nach indischen Rechtsvorschriften gegründet wurde und zweitens ihren registrierten Sitz oder ihren Hauptsitz auf indischem Hoheitsgebiet errichtet hat.
Der Steuersatz für domestic companies beträgt 30%. Liegt der Gewinn über 1.000.000 indischer Rupien (i.R.). ist ein Zuschlag von 5% (Absenkung durch das Budget 2011/12 vom 28.2.11, wirksam ab dem 1.4.11) auf die Steuerschuld zu leisten. Der effektive Steuersatz liegt damit regelmäßig bei 31,5%. Hinzu kommen eine Erziehungsabgabe (Education Cess) in Höhe von 2% der Steuerschuld sowie eine Abgabe für höhere Bildung (Higher Education Cess) in Höhe von 1% der Steuerschuld, so dass der Endsteuersatz 32,445 % beträgt. Ausländisch investierte, aber in Indien inkorporierte Unternehmen sind den rein indischen Unternehmen steuerlich gleichgestellt.
Foreign companies hingegen müssen lediglich eine Quellensteuer für bestimmte, im Inland erzielte Einkünfte abführen. Diese beträgt für Dividenden und Zinsen grundsätzlich 20%, für Lizenzgebühren und technische Dienstleistungen (technical services) 30%. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland teilweise beträchtliche Abweichungen ergeben können.
Dem gegenüber gilt die Zweigniederlassung als Betriebsstätte im Sinne des deutsch – indischen Doppelbesteuerungsabkommens und unterliegt in Indien einer effektiven Besteuerung von 40% nebst 2% Surcharge bei einem Einkommen von mehr als 10.000.000 i.R. sowie dem Education und Higher Education Cess von gesamt 3%. Somit unterliegen Zweigniederlassungen einer Gesamtsteuerbelastung von 42,024%.
Das Steuerjahr beginnt am 1.April und endet am 31.März des Folgejahres.
Gewinnermittlung
Die Einkommensermittlung erfolgt durch Addierung dreier untereinander abgegrenzter Einkommensgruppen: Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, Veräußerungsgewinne sowie Einkommen aus sonstigen Quellen (wie Dividenden und sonstiges passives Einkommen). Für jede Einkommensgruppe gelten eigene Bewertungs- und Abschreibungsmöglichkeiten. Das steuerbare Gesamteinkommen ermittelt sich durch Addition der Nettogewinne abzüglich globaler Freistellungen wie beispielsweise für Verluste oder abzugsfähige Spenden.
Bei der Gewinnermittlung können in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter Abschreibungen für Abnutzung des Anlagevermögens vorgenommen werden. Eine Abschreibung ist insbesondere möglich für Gebäude, Maschinen, Anlagen und Einrichtungen sowie für Know-how, Patente, Urheberrechte, Marken, Lizenzen, Franchising oder andere gewerbliche Rechte.
Die Anschaffungskosten für geringwertige Güter (bis zu 5.000 i.R.) können sofort in voller Höhe abgesetzt werden. Im Übrigen ist nur eine Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen möglich, und zwar nach Maßgabe folgender Absetzung-für-Abnutzung- (AfA)-Sätze:
WirtschaftsgutAfA-Satz (%)
Wirtschaftsgut | AFA-Satz (%) |
Gebäude | |
Wohngebäude | 5 |
Hotels und andere Gebäude | 10 |
Maschinen und Ausrüstungsgegenstände | |
Maschinen und Ausrüstungsgegenstände (allgemein) | 15 |
Kraftfahrzeuge (außer zur Vermietung) | 15 |
Busse, LKW, Taxis (zur Vermietung) | 30 |
Flugzeuge | 40 |
Computer nebst Software | 60 |
Vorgeschriebene Ausrüstungsgegenstände zur Kontrolle von Wasser- und Luftverschmutzung | 100 |
Vorgeschriebene Energiesparausrüstung | 100 |
Inneneinrichtung und Möbel | |
Inneneinrichtung und Möbel nebst entsprechenden Stromanschlüssen | 10 |
Gewerbliche Schutzrechte | |
Patente, Know-how, Urheber- und Markenrechte | 25 |
Betriebsausgabenabzug
Im Rahmen der Gewinnermittlung in Bezug auf die Einkommensgruppe “Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit” ist ein das steuerbare Einkommen mindernder Betriebsausgabenabzug zulässig. Danach sind betrieblich bedingte Kosten und Ausgaben abzugsfähig, wenn sie rechtlich zulässig und ausschließlich für betriebliche Zwecke aufgewendet wurden. Ausgaben für Forschung und Entwicklung profitieren unter bestimmten Voraussetzungen von einer Abzugsfähigkeit in Höhe von 125%. Einzelheiten werden durch eine umfassende Rechtsprechung und Einzelgesetzgebung geregelt.
Minimum Alternate Tax
Weist ein Unternehmen laut Jahresabschluss Gewinne aus, ist jedoch in steuerlicher Hinsicht ohne Gewinn, ist es zur Abführung der sogenannten Minimum Alternate Tax verpflichtet. Diese betrug bis zum 31.3.10 15 % der Buchgewinne, wurde durch das Budget 2010/11 ab dem 1.4.10 jedoch auf 18%, durch das Budget 2011/12 ab dem 1.4.11 auf 18,5% erhöht .
Einkommensteuer
Der Umfang der Steuerpflicht natürlicher Personen ist abhängig vom Merkmal der Ansässigkeit (residence) in Indien.
In Indien ansässige Personen unterliegen nach Sec. 5 Abs. 1 ITA mit ihrem weltweit erzielten Einkommen dem indischen Steuerrecht, sind also unbeschränkt steuerpflichtig. Nur beschränkt steuerpflichtig hingegen sind die nicht in Indien ansässigen Personen; diese haben dem indischen Fiskus gegenüber prinzipiell nur ihr dort erzieltes Einkommen zu versteuern (Sec. 5 Abs. 2 i.V.m. Sec. 9 ITA).
Nach Sec. 6 Abs. 1 ITA ist eine natürliche Person in Indien ansässig (resident), wenn sie sich dort im Jahr vor dem Veranlagungszeitraum
– mindestens 182 Tage aufhält oder
– mindestens 60 Tage aufhält, sofern sich die Gesamtverweildauer in den vorangegangenen vier Jahren auf mindestens 365 Tage belaufen hat.
Auch der not ordinarily resident unterliegt wie eine nicht ansässige Person lediglich einer auf das indische Einkommen beschränkten Steuerpflicht (Art. 2 Abs. 30 ITA). Als not ordinarily resident werden nach Sec. 6 Abs. 6 ITA alle Personen eingestuft, die sich
– in der dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Dekade mindestens neun Jahre nicht in Indien aufgehalten haben bzw.
– sich in den dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen sieben Jahren maximal 729 Tage in Indien aufgehalten haben.
Zu beachten ist allerdings, dass nach Sec. 90 Abs. 2 ITA im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland insoweit das Doppelbesteuerungsabkommen vom 19.6.95 Vorrang genießt
Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer wurzelt in den in Sec. 14 ITA wie folgt klassifizierten Einkunftsarten, nämlich in Einkünften
– aus unselbständiger Tätigkeit,
– aus Hauseigentum,
– aus Gewerbebetrieb und aus freiberuflichen Tätigkeiten,
– aus Veräußerungen und
– aus sonstigen Quellen.
Sec. 2 Abs. 24 ITA gibt Aufschluss darüber, was unter die letztgenannten sonstigen Einkünfte subsumiert werden kann. Dazu gehören z.B. Einkünfte aus Dividenden und Zinsen, Lizenzverträgen, Spiel und Wette, etc. Dagegen zählt Art. 10 ITA einen umfassenden Katalog an Einkünften auf, die von der Besteuerung freigestellt sind, wie z.B. Einkünfte aus Landwirtschaft. Der Katalog ist ausgesprochen komplex; an vielen Stellen wird noch einmal dahingehend differenziert, ob der Steuerpflichtige in Indien ansässig ist oder nicht.
Die Höhe der Steuersätze ergibt sich aus folgender, zuletzt durch den Finance Act 2011/12 geänderten progressiven Staffelung:
Die Einkommensteuersätze betragen:
keine Steuerpflicht | |
180.001 – 500.000 i.R. | 10% des 180.000 i.R. übersteigenden Betrags |
500.001 – 800.000 i.R. | 32.000 i.R. zzgl. 20% des 500.000 i.R. übersteigenden Betrags |
> 800.000 i.R. | 92.000 i.R. zzgl. 30 % des 800.000 i.R. übersteigenden Betrags |
Das Einkommen von Frauen ist bis zu einer Höhe von 190.000 i.R., das von Senioren über 65 Jahren bis 250.000 i.R. steuerbefreit.
Der am 16.3.12 vorgelegte Haushaltsplan 2012/13 sieht eine Anhebung der Freibeträge vor, so dass ab dem 1.4.12 folgende Steuersätze gelten:
keine Steuerpflicht | |
200.001 – 500.000 i.R. | 10% des 200.000 i.R. übersteigenden Betrags |
500.001 – 800.000 i.R. | 30.000 i.R. zzgl. 20% des 500.000 i.R. übersteigenden Betrags |
> 800.000 i.R. | 90.000 i.R. zzgl. 30 % des 800.000 i.R. übersteigenden Betrags |
Bei der Einkommensermittlung dürfen Kosten für Sozialversicherung und Krankenversicherung bzw. medizinische Aufwendungen in Höhe von bis zu 100.000 i.R. abgezogen werden.
Reformvorhaben
Die indische Regierung plant eine umfassende Steuerrechtsreform. Der “Direct Tax Code” soll den bislang gültigen und dutzende Male überarbeiteten Income Tax Act 1961 komplett ersetzen. Mit dem Direct Tax Code verfolgt die indische Regierung ehrgeizige Ziele: Das mittlerweile fast undurchschaubare Steuerrecht soll vereinheitlicht und vereinfacht werden. Die Steuersätze werden gesenkt, dafür die Bemessungsgrundlage erweitert. Ausnahmeregelungen gelten nur noch in klar definierten Fallgruppen. Der Gesetzesentwurf liegt dem Parlament vor und ist an den Finanzausschuss weitergeleitet worden, dessen Bericht noch aussteht. Mit einem Inkrafttreten wird nunmehr frühestens zum 1.4.13 gerechnet.
Mehrwertsteuer
Seit dem 1.4.05 verfügt Indien über ein Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug, welches die regionale, bundesstaatlich differierende Sales Tax ablöste. Mittlerweile wurde die Mehrwertsteuer in 33 von 35 Bundesstaaten/Unionsterritorien eingeführt. Auf den Andamanen und Nikobaren und in Lakshwadweep wird weder Sales Tax noch Mehrwertsteuer erhoben.
Die Mehrwertsteuer erfasst lediglich den Verkauf beweglicher Gegenstände; Dienstleistungen unterliegen der Service Tax. Die konkrete Ausgestaltung der Erhebung und Einziehung der Mehrwertsteuer fällt in die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesstaaten. Insofern können auch die einzelnen Steuersätze von Bundesstaat zu Bundesstaat differieren. Regelmäßig betragen die Steuersätze jedoch:
Gold, Silber, Edelmetalle und Edelsteine | 1% |
Gegenstände des Grundbedarfs (Brot, Baumwolle, aber auch Computer- und technische Elemente) und grundlegende Rohmaterialien | 4% |
Standardsatz für Waren, die keiner besonderen Kategorie unterfallen | 12,5 % |
Liköre, Diesel, Benzin, Opium etc. | 20% – 50% |
Einzelne Staaten haben Grundnahrungsmittel und Waren des täglichen Bedarfs komplett umsatzsteuerfrei gestellt.
Steuerpflichtig sind eingetragene Händler und Gewerbetreibende. Eine Mehrwertsteuereintragung hat regelmäßig ab einem Umsatz von 10 Lakh i.R. (1.000.000 i.R.) zu erfolgen; eine freiwillige Eintragung auch unterhalb der 10 Lakh-Grenzen ist zulässig. Es besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Central Sales Tax
Verkäufe, die mit einer Überschreitung innerstaatlicher Bundesgrenzen verbunden sind, unterliegen der zentralstaatlichen Central Sales Tax. Der Steuersatz wurde mit Wirkung zum 1.4.08 von 3% auf 2% herabgesetzt. Zur Abführung dieser Steuer sind Händler, die innerstaatlichen Handel betreiben, verpflichtet. Die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs besteht nicht.
Excise Duty
Auf in Indien hergestellte oder produzierte Güter erhebt der Zentralstaat Excise Duty sowie Additional Excise Duties. Excise Duties erfassen lediglich die Produktion von Gütern, auf den im Rahmen der Weiterveräußerung erzielten Mehrwert greift die Excise Duty nicht zu (“Besteuerung am Werkstor”). Bislang beträgt der Excise Duty-Satz je nach Produkt 1%, 5% oder 10%, wird aber zum 1.4.12 auf 2%, 6% bzw. 12% angehoben werden. Das 2004 eingeführte CenVAT-Modell (Central Value Added Tax Credit Scheme) erlaubt, im Rahmen der Produktion aufgewendete Excise Duty auf die eigene abzuführende Excise Duty anzurechnen (CenVAT Credit).
Service Tax
Dienstleistungen unterliegen regelmäßig der Service Tax. Erstmals im Jahr 1994 in Bezug auf lediglich drei Dienstleistungsbereiche eingeführt, wurde der Anwendungsbereich der Service Tax mit den Jahren auf eine Vielzahl an Dienstleistungen ausgeweitet. Welche Dienstleistung dem Service Tax-Katalog unterfällt, richtet sich nach Section 65 Clause 105 Finance Act.
Grundsätzlich ist der Erbringer der Dienstleistung zur Abführung der Steuer verpflichtet; ist dieser nicht in Indien ansässig, ist Steuerschuldner der in Indien ansässige Empfänger. Eine Anmeldepflicht besteht ab einem Jahresumsatz von 10 Lakh (1.000.000 i.R.).
Der Service Tax-Satz beträgt aktuell 10%, zuzüglich einer Bildungsabgabe (Education Ceses) in Höhe von 2% der Steuerschuld und einer Abgabe für höhere Bildung (Higher Education Ceses) in Höhe von 1% der Steuerschuld aus der Service Tax. Der Regelsteuersatz beträgt damit insgesamt 10,3 %.
Allerdings soll nach Maßgabe des Budgets 2012/13 der bisherige Service Tax-Katalog aufgegeben werden. So wird ab dem 1.4.12 Service Tax auf grundsätzlich alle Dienstleistungen Anwendung finden, es sei denn, diese Dienstleistung findet sich auf der sogenannten Negative List, einer Ausschlussliste, wieder. Zu den nicht von der Service Tax erfassten Dienstleistungen zählen, den Vorstellungen der Regierung zufolge, insbesondere Dienstleistungen der öffentlichen Hand, der Güter- und Personentransport, Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit Erzeugung und Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte stehen sowie Erziehungsdienstleistungen. Zudem wird der Steuersatz auf 12% nebst Bildungsabgabe, gesamt 12,36 %, angehoben werden.
Reformvorhaben
Die Regierung plant, Value Added Tax, Service Tax und weitere Produkt- und dienstleistungsorientierte Steuern zu einer einheitlichen Goods and Service Tax (GST) zusammenzulegen. Ursprünglich sollte diese Gesamtverbrauchssteuer zum 1.4.10 eingeführt werden. Allerdings musste die Einführung bereits mehrfach aufgrund von Differenzen zwischen den Bundestaaten und der Zentralregierung verschoben werden. Mittlerweile zeichnet sich aber eine Einigung ab. So liegt die erforderliche Verfassungsänderung dem Parlament vor und soll zügig verabschiedet werden. Auch bereiten die Zentralregierung und die Bundesstaaten gemeinschaftlich eine Modellgesetzgebung vor, die eine schnelle Umsetzung der Reform ermöglichen soll. Zumindest in technischer Hinsicht läuft die Vorbereitung der GST. So wird die für die technische Umsetzung der GST-Reform erforderliche IT-Infrastruktur GST-Network (GSTN) im August 2012 einsatzfähig sein.
Stempelsteuer und Vermögensteuer
An weiteren indirekten Steuern spielen vor allem Stempelsteuern eine wichtige Rolle im täglichen Geschäftsverkehr. Diese werden bei Vornahme der unterschiedlichsten Rechtsgeschäfte erhoben; ihre Entrichtung ist u.U. zwingende Voraussetzung für die zivilrechtliche Gültigkeit formbedürftiger Handlungen.
Darüber hinaus kennt das indische Abgabensystem eine Vermögenssteuer, die in Höhe von 1% auf das einen Freibetrag von 1,5 Millionen i.R. übersteigende Nettovermögen natürlicher Personen erhoben wird.
Gerichtsbarkeit in Steuersachen
Verfahren in Steuersachen, die durch den ITA geregelt werden, werden in erster gerichtlicher Instanz nicht vor den allgemeinen Distrikt Courts durchgeführt. Vielmehr bestehen in Steuersachen eigene Steuergerichte (Income Tax Appellate Tribunals). Gegen Entscheidungen der Steuergerichte kann Berufung vor dem zuständigen High Court eingelegt werden. Mit Inkrafttreten des Direct Tax Code sollen in Steuersachen die sogenannten National Tax Tribunals (NTT) an die Stelle der chronisch überlasteten High Courts treten. Ziel ist die Beschleunigung der Verfahren. Der National Tax Tribunal Act, bereits im Jahr 2005 verabschiedet, liegt allerdings zur Überprüfung seiner Verfassungsmäßigkeit beim Supreme Court und konnte daher noch nicht in Kraft treten.
Im Falle grenzüberschreitender Steuerstreitigkeiten, insbesondere im Bereich von Verrechnungspreisen, wurden zum 1.10.09 die sogenannten Dispute Resolution Panels eingerichtet, die die zügige Bearbeitung von Widersprüchen gegen Bescheide der Steuerbehörden gewährleisten sollen. Vorteile der Anrufung des DRP sind die gesetzlich vorgeschriebene kurze Verfahrensdauer von lediglich neun Monaten sowie die Aussetzung der Zahlungspflicht für die Dauer des Verfahrens. Die Steuerbehörde ist an die Entscheidung des DRP gebunden, lediglich der Steuerpflichtige kann Rechtsmittel beim zuständigen Finanzgericht, dem Income Tax Appellate Tribunal (ITAT) einlegen.
Zur Beilegung von Streitigkeiten im Bereich der Service Tax soll kraft des Budgets 2012/13 eine Revision Application Authority sowie eine außergerichtliche Schlichtungskommission (“Settlement Commission”) errichtet werden.
Doppelbesteuerungsabkommen
Zwischen der Republik Indien und der Bundesrepublik Deutschland trat am 19.12.1996 das Abkommen vom 19.6.1995 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) in Kraft. Der Text des Abkommens ist im BGBl. 1996 II auf den Seiten 706 ff. abgedruckt. Das Abkommen geht nationalen Bestimmungen grundsätzlich vor (Sec
. 90 Abs. 2 ITA).
Das Abkommen orientiert sich zwar strukturell und auch überwiegend inhaltlich am OECD-Musterabkommen, enthält jedoch ebenfalls Elemente, die dem UN-Musterabkommen aus dem Jahr 1980 entlehnt wurden.
Steuerliche Investitionsförderung
Investitionsförderung wird in Indien im Wesentlichen durch die Instrumente der New Industrial Police, damit vorrangig über eine Erleichterung der Investitionsbedingungen betrieben. Jedoch werden Investitionen auch in steuerlicher Hinsicht insbesondere in den Sonderwirtschaftszonen gefördert. Die Errichtung von Sonderwirtschaftszonen unterliegt dem Special Economic Zones Act 2005. Bislang existieren in Indien 143 registrierte und operative Sonderwirtschaftszonen. Der weitere Ausbau der SEZ ist geplant.
Sonderwirtschaftszonen gelten in steuerlicher und zollrechtlicher Hinsicht als Ausland, sodass weder Zollgebühren noch die zentralstaatliche Sales Tax und Service Tax für die Verbringung und den Verkauf von Waren in der Special Economic Zone anfallen. Auch werden in der SEZ angesiedelte Unternehmen hinsichtlich des erzielten Exportgewinns in den ersten fünf Jahren körperschaftsteuerrechtlich komplett, in den folgenden fünf Jahren zu 50% freigestellt. In den folgenden 5 Jahren wird der Exporterlös, der in die SEZ rückinvestiert wird, in Höhe von 50% steuerlich nicht erfasst.
Ebenfalls in den Genuss einer fünfjährigen Steuerbefreiung kommen Unternehmen, die infrastrukturelle Einrichtungen entwickeln; in den sich anschließenden fünf Jahren ist immer noch eine Steuerbefreiung von 30% möglich.
Neben der zentralstaatlichen Förderung versucht jeder einzelne Bundesstaat, durch eigene Subventionsrichtlinien und Steuererleichterungen seinerseits ausländische Investitionen anzuziehen. Die Förderlandschaft wird hierdurch eher unübersichtlich.
(Quelle: GTAI, http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/wirtschafts-und-steuerrecht,did=544850.html)
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.